Vor kurzem wurde dem 72. Studienjahrgang eröffnet, dass entgegen der Festlegungen im Curriculum auch der 72. Studienjahrgang in der Zeit vom 30.6 – 02.07.2017 von der Urlaubssperre des Bundespolizeipräsidiums mit umfasst sein soll bzw. diese aufrecht erhalten bleibt. Grund ist der G 20 Gipfel, bei dem die Kolleginnen und Kollegen aus dienstlichem Bedürfnis gebraucht werden.
Was geschieht nun aber, wenn Kolleginnen und Kollegen mit dem Urlaub fest gerechnet haben? Wenn sie für sich und ihre/n Partner/in, ihre Familie genau für diese Tage bereits Urlaub gebucht oder Unternehmungen geplant haben, für die sie schon finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind (Konzertkarten, Freizeitparks etc.)? Was ist mit Resturlaub aus dem vergangenen Jahr?
Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:
1. Was haben wir unternommen?
Bereits seit Wochen sind eure GdP- und Personalvertreter für euch unterwegs, um Klarheit und tragfähige Lösungen zu schaffen. Die letzten Gespräche für euch mit dem Abteilungsleiter Bundespolizei im Bundesministerium des Innern, Dr. Helmut Teichmann, und dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, Dr. Dieter Romann, fanden jetzt am Donnerstag, dem 16. März, durch GdP-Vize Sven Hüber statt. Der Gesamtpersonalrat der Akademie und GdP-Akademie-Vorsitzender Rüdiger Maas sind im Gespräch mit der Akademieleitung. Ihr könnt sicher sein: wir bleiben wie in den letzten Wochen auch weiter für euch am Ball!
2. Wann darf es eine Urlaubssperre geben?
Grundsätzlich ist es so, dass das von euch eingegangene Dienst,- und Treueverhältnis es erlaubt, den Urlaub wegen eines dienstlichen Bedürfnisses zu widerrufen, vgl. § 8 Abs. 1 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV). Im Gegenzug ist es allerdings so, dass BeamtInnen dann jedoch die Mehraufwendungen, die ihnen durch den Widerruf entstehen, ersetzt bekommen.
3. Wie ist das bei Urlaubssperren während der Ausbildung?
In der Aus- und Fortbildung be-steht die Besonderheit, dass wegen des Studienablaufes grundsätzlich geschlossener Urlaub nur in der im Curriculum vorgegebenen Zeit genommen werden soll. Wird also durch eine Urlaubssperre in den geplanten Studienablauf eingegriffen, stellt sich die Frage, wann der Urlaub dann nachgeholt werden kann. Die Urlaubverschiebung muss die Akademie vom Gesamtpersonalrat mitbestimmen lassen (§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG). Dies hat die Akademie bisher noch nicht getan, der Gesamtpersonalrat unter Führung von Kollegen Frank Tappe arbeitet für euch jedoch daran. Dabei ist auch zu klären, wie mit den Kolleginnen und Kollegen verfahren wird, die noch Resturlaub aus 2016 haben und bis wann dieser abgebaut werden kann, da ein Verfall (§ 7 Erholungsurlaubsverordnung) nicht zugelassen werden darf.
4. Wie sieht es mit Entschädigung aus?
Für eine eventuelle Entschädigung ist es maßgeblich, ob es sich um genehmigten Urlaub handelt. Durch die Festsetzung im Curriculum wird unseres Erachtens diese Genehmigung vorweggenommen, da der Urlaub eben nicht frei im Jahr genommen werden kann. Es ist rechtlich zwischen uns und dem Bundespolizeipräsidium strittig, ob die allgemeine Vorankündigung des Bundespolizeipräsidiums über eine Urlaubssperre vom 10. Oktober 2016 auch bereits den 72. Studienjahrgang mit umfasste und die Vorabgenehmigung des Urlaubs durch das Curriculum auflöste; nach unserer Auffassung war das nicht der Fall. Für gebuchte Reisen oder andere kostenauslösenden Vergnügungen ist es für einen finanziellen Anspruch auch maßgeblich, wann ihr euren Urlaub gebucht habt bzw. ab wann man von einer verbindlichen Ankündigung der Urlaubssperre ausgehen musste. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn der Beamte auf die Urlaubsgewährung vertrauen durfte.
5. Was muss ich tun, wenn ich Entschädigungsansprüche geltend machen will?
Sollten GdP-Mitglieder vermuten, dass sie Entschädigungsansprüche haben, bieten wir euch an, mit euren Unterlagen zu uns zu kommen. Wir bearbeiten mit euch die Anträge für etwaige Schadensersatzansprüche nach vorheriger Prüfung.
6. Was muss ich bei Resturlaub und Überstunden aus 2016 beachten?
Für die Kollegen im Aufstieg, die noch Urlaub aus 2016 haben, soll die Urlaubsgewährung in 2017 zu vollständigem Ausgleich führen. Freizeitausgleich für bis 31.8.2016 angesammelte Mehrarbeit kann bis zum 31.8.2019 in Anspruch genommen werden.
7. Kann ich trotz Urlaubssperre Urlaub bekommen?
Präsident Dr. Romann hat dem stellv. GdP-Vorsitzenden Sven Hüber am 16. März versichert, dass 10 Prozent des Studienjahrgangs im Fall von Urlaubsbuchung, geplanter Betreuung von Angehörigen im Urlaub usw. auch während der Sperre Urlaub erhalten können. Wer dies benötigt, findet im Örtlichen Personalrat bei den Kollegen Stoppa und Würfel die zuständigen und kompetenten Ansprechpartner. Wir bieten unseren Mitgliedern an, bei der Formulierung der Härtefälle auf uns zuzukommen, wir helfen selbstverständlich gern.
8. Wann wird es Festlegungen zum neuen Urlaubszeitraum geben?
Die Entscheidung steht noch nicht, soll aber kurzfristig fallen. Wir haben darauf hingewirkt, dass die übrigen 90 Prozent möglichst unmittelbar im Anschluss an den G 20 Gipfel ihren Urlaub nehmen können.
Bei weiteren Fragen stehen wir Euch gerne zur Verfügung!
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Source: RSS aus GdP Bundespolizei