Entscheiden jetzt Richter über Leben und Tod?
Eine Patientenverfügung allein reicht künftig für eine passive Sterbehilfe d.h. für ein Abschalten lebenserhaltender Maßnahmen nicht mehr aus, solange noch ein Behandlungsangebot der Ärzte besteht. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 17.03.2003 die Zulässigkeit eines Behandlungsabbruchs bei unheilbar todkranken Menschen klarer bestimmt. Danach darf der Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erfolgen.
Viele Menschen befürchten nun, dass ihre Patientenverfügung wertlos sei und Richter über ihr Leben oder ihren Tod entscheiden könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall, sondern der BGH hat im Gegenteil die Bedeutung der so genannten Patientenverfügung unterstrichen. Wenn die Erkrankung eines einwilligungsunfähigen Patienten einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hat, müssen lebenserhaltende oder –verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies dem zuvor – etwa in Form einer Patientenverfügung – geäußerten Willen des Patienten entspricht. Das Vormundschaftsgericht muss nur „formal“ prüfen, ob die in der Patientenverfügung geschilderte Krankheitssituation tatsächlich vorliegt und ob für den Ernstfall tatsächlich eine wirksame Willensäußerung des Betroffenen vorhanden ist.
Mit dem Zustimmungserfordernis des Vormundschaftsgerichts wird dem Lebensschutz der betroffenen Patienten Rechnung getragen und zugleich Betreuern und Bevollmächtigten die Last abgenommen, allein eine Entscheidung gegen eine lebensverlängernde oder –erhaltende Maßnahme zu treffen. Dieses Verfahren bietet somit einen justizförmigen Rahmen, innerhalb dessen die rechtlichen – auch strafrechtlichen – Grenzen eines Behandlungsabbruchs geklärt und der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Betroffenen ermittelt werden kann. Problematisch dürften in Zukunft aber alle diejenigen Patientenverfügungen werden, aus denen sich der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation nicht zweifelsfrei ergibt oder bei denen Zweifel an der Authentizität der Patientenverfügung besteht.
Soweit dann der Wille des Patienten nicht auf andere Weise, z.B. durch Zeugenaussagen zweifelsfrei ermittelt werden kann, wird jeder Richter seine Zustimmung zum Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen mit Recht verweigern, da in diesem Fall das Lebensrecht des Patienten schwerer wiegt als das Selbstbestimmungsrecht.
Wollen Sie die vorbezeichneten Konsequenzen für sich persönlich vermeiden, sollten Sie uns ansprechen. Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung und Abfassung einer rechtswirksamen Patientenverfügung, die Ihren persönlichen Regelungswünschen entspricht.
gez. RA Weber, Bonn