Wie lange können dienstliche Beurteilungen angefochten werden?

Bei vielen Polizeibeamten und selbst bei Behörden besteht keine genaue Kenntnis darüber, welchen Rechtscharakter eine dienstliche Beurteilung hat und wie lange diese angefochten werden kann.

Verbreitet sind Beamte der Auffassung, die Beurteilung nur vier Wochen, einen Monat oder ein Jahr anfechten zu können.

Ausgangslage: Rechtscharakter der dienstlichen Beurteilung
Die Ausgangslage ist zunächst maßgeblich von der Frage abhängig, welchen Rechtscharakter die dienstliche Beurteilung überhaupt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt.

Aus diesem Grunde gilt nicht die Monatsfrist für die Anfechtung von Verwaltungsakten (eine Frist von vier Wochen gibt es ohnehin nicht). Diese käme hier unabhängig von der Frage der Verwaltungsaktsqualität auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil dienstliche Beurteilungen regelmäßig keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Aber auch die Jahresfrist für die Anfechtung von Verwaltungsakten ohne Rechtsbehelfsbeleh-rung gilt für dienstliche Beurteilungen nicht, da diese eben gerade keine Verwaltungsakte sind.

“Frist” zur Anfechtung dienstlicher Beurteilungen

Eine starre “Frist” zur Anfechtung dienstlicher Beurteilungen gibt es überhaupt nicht. Das Recht, eine Beurteilung anzufechten, unterliegt allerdings der Verwirkung.

Eine solche Verwirkung wird angenommen, wenn der Beamte gegenüber dem Dienstherrn in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, dass er die Beurteilung als rechtmäßig anerkenne und dagegen nicht mehr Vorgehen werde.

Dabei sind folgende Kriterien maßgeblich:

  • die Frage, welcher Laufbahngruppe der Beamte angehört (im höheren Dienst werden entsprechend höhere Anforderungen an die Rechtskenntnisse gestellt als im gehobenen oder mittleren Dienst)
  • die Frage, wie der Beamte sich im Rahmen der Eröffnung der Beurteilung bzw. der Besprechung der Beurteilung verhalten hat (hat er bereits zu erkennen gegeben, dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden ist?)
  • die Frage, ob anerkennenswerte Gründe dafür vorliegen, dass die Anfechtung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt
  • die Frage, ob es sich um eine Regel- oder Bedarfsbeurteilung handelt (Bedarfsbeurteilungen können regelmäßig dann nicht mehr angefochten werden, wenn die Maßnahme, die den Bedarf für die Erstellung der Beurteilung produziert hat, vollzogen ist)
  • die Frage, ob und inwieweit die Nachprüfbarkeit der Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf erschwert ist.

Als Faustformel gilt, dass eine Verwirkung jedenfalls vor Ablauf eines Jahres seit Eröffnung der dienstlichen Beurteilung nicht eintritt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Verwirkung des Anfechtungsrechts jedenfalls nicht zu einem früheren Zeitpunkt eintreten soll, als die Anfechtung eines Verwaltungsaktes ohne Rechtsbehelfsbelehrung unzulässig wird.

Bei den Behörden wird dieser Einjahreszeitraum (gerechnet ab der Eröffnung der Beurteilung, nicht ab der Erstellung) allerdings häufig als starre Grenze angesehen. Dies trifft nicht zu.

Das Verwaltungsgericht Münster hat kürzlich in einem Beschluss zu der Thematik Stellung genommen (Beschluss vom 24.04.2007, 4 L 136/07).
Im entschiedenen Fall hatte der Beamte etwas mehr als 13 Monate seit Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gewartet, ehe er Widerspruch eingelegt hatte.

Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruch nicht als verwirkt angesehen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beurteilungszeitraum nach den im Polizeibereich einschlägigen Beurteilungsrichtlinien drei Jahre beträgt und der Beamte sich mit seiner Widerspruchseinlegung noch im unteren Bereich des dreijährigen Beurteilungszeitraumes bewegt hat. Bei dem dreijährigen Beurteilungsrhythmus dürfe die Behörde in der Regel davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere ihm bekannt gegebene Beurteilung hingenommen habe, wenn er es drei Jahre lang unterlassen habe, die nächst höhere Behörde anzurufen bzw. Klage zu erheben.

Die Bedeutung dieses gewichtigen Aspektes sei zwar nicht generell ausschlaggebend.

In einem solchen Fall seien jedoch an die besonderen Umstände des Einzelfalls, die zu dem zeitlichen Element des Verwirkungstatbestandes hinzutreten müssen und hier auf ein etwaiges die Akzeptanz der rechtswidrigen Beurteilung hindeutendes Verhalten des Beamten schließen lassen können, gesteigerte Anforderungen zu stellen.

Diese waren im entschiedenen Fall nicht erfüllt.

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass es eine starre Grenze für eine Verwirkung des Rechtes, gegen eine dienstliche Beurteilung vorzugehen, nicht gibt. Keinesfalls ist es so, dass eine Anfechtung üblicherweise nach einem Ablauf von einem Jahr seit Eröffnung der Beurteilung nicht mehr möglich wäre.

Die Entscheidung kann wie immer anonymisiert bei uns im Volltext angefordert werden.

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