Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Weihnachten steht vor der Tür und das Jahr neigt sich seinem Ende. Wir wünschen euch und euren Familien gesegnete Weihnachten, einen guten Rutsch und alles Gute für das kommende Jahr. Denjenigen die über die Feiertage Dienst leisten müssen wünschen wir einen ruhigen und angenehmen Dienst.
Bevor wir euch noch auf einige wichtige Themen eingehen, möchten wir uns bei euch für eure Unterstützung recht herzlich bedanken. Viele Dinge sind nur zu lösen, wenn wir diese gemeinsam anpacken. Hier möchte ich für die BPOLI Kassel ausdrücklich die Dienststellenleitung mit einbeziehen.
GdP setzt sich durch – Pausenfrage endlich geregelt!
Die Gewerkschaft der Polizei hat sich – auch dank ihrer Kampagne „Klaut uns nicht unsere Zeit!“ – durchgesetzt! Nach monatelangen intensiven Auseinandersetzungen ist jetzt dank des Drucks der GdP eine Regelung gefunden worden, die ab dem 1. Januar 2014 eine verträgliche Lösung in der leidigen Pausen-Debatte schafft und eine Anrechnung auf die Arbeitszeit sichert. Der Abteilungsleiter Bundespolizei im Bundesministerium des Innern, Ministerialdirektor Franz-Josef Hammerl, bestimmte mit heutigem Erlass im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundespolizei-Hauptpersonalrates beim BMI, Sven Hüber, zum Zweck der Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit für die operativen Bereiche der Bundespolizei eine generelle Anrechnung der Pausenzeiten auf die Arbeitszeit, wie sie der Praxis auch bei den Vollzugsbereichen des Zolls entspricht. Die Regelung soll bis zu einer Überarbeitung der Arbeitszeitverordnung des Bundes gelten. Damit ist auch ein Gleich-klang der Anrechnungsvorschriften bei Bundespolizei und Zoll gewährleistet. Die GdP hatte von Anfang den Verhandlungen mit dem BMI zur Neuregelung des Erschwernisausgleichs an darauf gedrungen, eine generalisierende Ausnahmeregelung zu erlassen, weil im Regelfall in den operativen Dienstbereichen keine echten Ruhepausen im Rechtssinne gewährt werden können und die Deklaration von „Pausen unter Bereithaltung“ als Ruhepausen und damit Freizeit rechtswidrig ist.
Nun hat sich die GdP im Interesse der im Dienst zu wechselnden Zeiten tätigen Beamtinnen und Beamten durchgesetzt. Sie konnte dabei auf die Unterstützung des Abteilungsleiters Bundespolizei im BMI und des Präsidenten der Bundespolizei zählen. Das Bundespolizeipräsidium wird nun schnellst-möglich eine Umsetzungsverfügung herausgeben, damit auch in allen Dienststellen Handlungsklarheit herrscht. Das Bundesministerium des Innern beabsichtigt darüber hinaus, die Arbeitszeitverordnung des Bundes zu ändern, um zu rechtsklareren Festlegungen in § 5 Abs. 4 AZV zu kommen. Die GdP und der DGB werden hier weiter die Interessen der Kolleginnen und Kollegen vertreten.
Der Stellvertretende GdP-Bezirksvorsitzende Jörg Radek stellt dazu fest: „Das hat uns ein gutes Stück Arbeit gekostet. Es zeigt sich wieder ein Mal, wie wichtig es für Bundespolizisten ist, sich in einer starken Gewerkschaft zusammenzuschließen. Nur so kann man wirklich etwas durchsetzen.“
Fazit: GdP – Gut, dass es sie gibt!
Hinweise zum Besoldungsstreit beim EuGH
Bei der GdP mehren sich nach dem Schlussvortrag des Generalanwalts beim EuGH am 28. Nov. 2013 die Anfragen, ob einzelne Mitglieder wegen der Besorgnis fortwirkender Altersdiskriminierung Anträge stellen bzw. Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung einlegen sollten.
Der EuGH prüft derzeit, ob eine etwaige Altersdiskriminierung auch im Überleitungsrecht aus dem alten in das neue Besoldungsrecht des Bundes noch fortbesteht. Dabei geht der EuGH allerdings auch davon aus, dass der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung greift. Insofern können jetzige Anträge nur eine etwaige Besoldungsdifferenz für das Jahr 2013 umfassen; Ansprüche für Zeiträume zuvor sind wohl nicht mehr durchsetzbar. Das BMI hat daher mit Erlass vom 10. Dezember 2013 (D3 –
30200/118#4) bestimmt, dass Anträge, die den Zeitraum bis 2009 umfassen und in der Regel in 2010 gestellt wurden, nunmehr kurzfristig (abschlägig) zu bescheiden sind. Anträge jedoch, die sich auf den oben genannten Schlussantrag beziehen und nunmehr bis zum 31.12.2013 gestellt werden, sollen bis zu einer im Frühjahr 2014 zu erwartenden Entscheidung des EuGH von den Behörden nur entgegen genommen, aber nicht beschieden werden. Antragstellende Beamtinnen und Beamte werden nur
einen Zwischenbescheid erhalten.
Ob und in welchem Umfang der EuGH zusätzliche Besoldungsansprüche jedoch tatsächlich bejahen sollte, ist ungewiss und muss offen bleiben. Wer jedoch selbst vorsorglich einen Antrag stellen möchte, kann dies ohne weiteres formlos tun und sollte dabei den 31. Dezember 2013 im Blick haben.
Gewerkschaftlicher Rechtsschutz ist für eine Antragstellung nicht erforderlich. Der Antrag ist auf dem Dienstwege zu richten an das Bundesverwaltungsamt (BVA). Als Textvorschlag bietet sich für unsere Mitglieder folgende einfache Formulierung an:
„Ich beantrage mit Blick auf die beim EuGH laufende verbundene Rechtssache C-501/12 bis C-506/12 sowie C-540/12 und C-541/12 die Neuberechnung meiner Bezüge rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 und die darauf gestützte Nachzahlung von Besoldungsleistungen. Mit dem Antrag, der gleichzeitig als anspruchswahrender unmittelbarer Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung zu behandeln ist, wende ich mich gegen die altersdiskriminierend bemessene Höhe meiner Besoldung aus Stufe ____ der Besoldungsgruppe ___ im o.g. Zeitraum und begehre eine
altersdiskriminierungsfreie Stufenfestsetzung.“
Für alle Kolleginnen und Kollegen, die die letzte Erfahrungsstufe erreicht haben, ist ein solcher Antrag entbehrlich, da eine Besserstellung nicht möglich ist.