Auswirkungen des BAG-Urteils zur Urlaubsstaffel des TVöD auf BeamtInnen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die in § 26 Abs. 1 S. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vereinbarte Urlaubsstaffellung nach dem Lebensalter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verletzt. Dieser Verstoß lasse sich laut Gericht nicht mit einem gesteigerten Erholungsbedürfnis Beschäftigter ab dem 30. bzw. 40 Lebensjahr rechtfertigen (BAG Urteil vom 20.3.2012 – 9 AZR 529/10).

Viele Gewerkschaftsmitglieder haben gefragt, ob das Urteil auch Auswirkungen auf Beamtinnen und Beamte hat. Bei diesen richtet sich beispielsweise auf Bundesebene die Anzahl der Urlaubstage gemäß § 5 Erholungsurlaubsverordnung (EUrLV) zum einen nach der Besoldungsgruppe zum anderen jedoch ebenfalls maßgeblich nach dem im jeweiligen Urlaubsjahr erreichten Lebensjahr. Somit könnte sich auch im Beamtenbereich die Situation ergeben, dass Personen wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfahren, als andere Personen in einer vergleichbaren Situation.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund und seine Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine diesbezügliche rechtliche Überprüfung seriös erst nach Veröffentlichung der Urteilsgründe erfolgen kann. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist die Wahrscheinlichkeit, dass auch die beamtenrechtlichen Urlaubsregelungen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen, als hoch einzuschätzen. Bestätigt sich diese Annahme, so träfe den jeweiligen Verordnungsgeber die Handlungspflicht, diese Diskriminierung zu beseitigen.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften vertreten die Auffassung, dass im Sinne der Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstrechts sowie im Interesse der Beamtinnen und Beamte eine gesetzliche Anpassung der Urlaubsregelungen erst nach einer entsprechenden AGG-konformen Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien erfolgen sollte.

Vorsorglich empfehlen wir den Beamtinnen und Beamten des Bundes im Laufe des Jahres sowohl für 2011 als auch für 2012 entsprechende Ansprüche geltend zu machen. Die Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes werden ihren Mitgliedern entsprechende Musteranträge zur Verfügung stellen.

Für die Landesbeamtinnen und -beamten ist die Frage einer möglichen altersdiskriminierenden Wirkung der jeweiligen landesrechtlichen Urlaubsregelung vor dem Hintergrund der jeweiligen Regelung zu prüfen und zu bewerten. Dies wird seitens der DGB-Bezirke und der Mitgliedsgewerkschaften auf Landesebene geklärt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Konsequenzen auch hier erst dann gezogen werden sollten, wenn das jeweilige Tarifrecht angepasst wurde.

Im Übrigen sind wir der Meinung, dass bei einer Novellierung des Urlaubsrechts zwingend auch eine Einarbeitung der Rechtsprechung des EuGH zur Unverfallbarkeit z.B. wegen Krankheit nicht genommenen Erholungsurlaubs sowie eine Regelung zur finanziellen Abgeltung objektiv nicht mehr nehmbaren Erholungsurlaubs zu erfolgen hat.

 

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