In meinen fast 40 Dienstjahren beim BGS/der BPOL habe ich zahlreiche Beurteilungsrichtlinien erlebt. Prosabeschreibungen der Beschäftigten wie z.B. „geschmeidiger Offizier“ oder „verspricht bei entsprechender Anleitung ein guter Unterführer zu werden“, Fantasienoten wie „voll befriedigend“ wurden von Noten aus Ziffern in unterschiedliche Richtungen bis zur heutigen Bewertung durch Buchstaben, die noch einmal durch Ziffern ergänzt werden, abgelöst.
Immer und überall war und ist man auf der Suche nach DER Beurteilungsichtlinie, was bei den zahlreichen unterschiedlichen Systemen bei den Bundesverwaltungen oder den Polizeien der Länder unmöglich scheint. So bin ich auch sicher, dass in der Zukunft der Bundespolizei auch noch weitere Systeme für die Beurteilung der Beschäftigten „erfunden“ werden.
Die jetzigen Beurteilungsrichtlinien sind u.a. geprägt durch einen 3-jährigen Beurteilungszeitraum. Ziel dieser Verlängerung war zum Einen eine Verwaltungsvereinfachung (bei jährlicher Regelbeurteilung bzw. AL wurden quasi ständig Beurteilungen erstellt) und vor Allem auch die Möglichkeit zu schaffen, auch KollegInnen, die nicht in der quotierten Spitzennote angesiedelt sind, innerhalb der 3 Jahre die Chance zu Beförderung zu eröffnen. Die Vielzahl von fast 6500 Beförderungen im letzten Jahr machte jedoch einige Verantwortliche unruhig und Erläuterungen zu den Beurteilungsrichtlinien wurden gewünscht. So kam es zur Verfügung des BPOLP vom 18.05.2018, die nach unserer Aufassung den zwischen BMI und BHPR verhandelten Beurteilungsrichtlinien gänzlich widersprach.
Letztlich konnte sich nach Gesprächen von uns mit dem BMI und dem BPOLP auf folgende Regelung geeinigt werden:
- In der BPOLD Bad Bramstedt konnte wegen unserer Bemühungen i.S.d. der bereits erstellten Rangfolgeliste befördert werden!
- Anlassbeurteilungen aus Anlass von Stellenausschreibungen gelten nur für diesen Anlass und werden auch bei den Fristen gem. Ziff. 2.2 der Richtlinien nicht berücksichtigt
- Zur Erstellung der Beförderungsrangfolgelisten gelten demnach nur die Regelbeurteilung oder die Anlassbeurteilung gem. Ziff. 2.2 Anstrich 2.
- Es gibt jetzt keine komplette Beurteilungsrunde (weder RB noch Aktualisierung). Diese würden nur dazu führen Beförderungsrangfolgelistenwunschgerecht zu gestalten. Wer so etwas fordert will, das alle KollegInnen mit Beurteilungsnoten ab B 1 weiter nicht befördert werden!
- Die Anlassbeurteilung gem. Ziff. 2.2 Anstrich 2 „überschreibt“ die RB 2016
- Wenn bei Beförderungsentscheidungen erforderlich, gilt für alle als vorletzte Beurteilung die RB 2014.
- Die Verfügung des BPOLP vom 18.05.2018 wird nach telefonischer Rücksprache mit dem BMI dahingehend modifiziert und herausgegeben.
Source: News der GdP Bundespolizei