„Gute Eheleute wirtschaften und sparen gemeinsam“, wie der BGH einmal festgestellt hat. Dies sollte jedoch nach Möglichkeit nicht dazu führen, dass das Sparen für die Familie nur über ein Konto eines Partners verwirklicht wird.
Aus Kostengründen wird bei Heirat oft das Konto der Ehefrau aufgelöst. Der Mann bleibt im Beruf und behält sein Bankkonto, auf dem sein Lohn eingezahlt und der Zahlungsverkehr abgewickelt wird. Erspartes Geld wird auf ein Bankkonto angelegt, ebenfalls bei der Bank des Mannes und auf dessen Namen. Dabei wird der Frau für alle Konten Vollmacht eingeräumt, weitere ausdrückliche Vereinbarungen werden in der Regel über die Bankkonten nicht getroffen.
Sollte es zum Vorversterben des Ehemannes kommen, stellt sich für die Frau die Frage, ob das Geld auf dem Konto des verstorbenen Mannes nunmehr auch ihr gehört oder in den Nachlass des Ehemannes fällt. Ferner ist fraglich, wie viel ihr dann von dem Guthaben gehört und wie viel in den Nachlass des Verstorbenen fällt, um zwischen den Erben verteilt zu werden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Inhaber eines Einzelkontos der alleinige Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank. Außerdem steht ihm in Innenverhältnis zu seinem Ehegatten das Bankguthaben grundsätzlich alleine zu. Im Beispielsfall würde dies bedeuten, dass das gesamte Bankguthaben den Erben des verstorbenen Ehemannes zusteht. Ein solches Ergebnis ist unbefriedigend, da die in der Ehe geleistete Arbeit der Ehefrau völlig unberücksichtigt bliebe. Nach der Rechtsprechung des BGH können die Ehegatten jedoch eine so genannte Bruchteilsgemeinschaft der Ehefrau an der Kontoforderung gegen die Bank vereinbaren. Eine solche Forderung kann entweder durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Eheleuten getroffen werden – hier empfiehlt sich eine kurze schriftliche Vereinbarung zu treffen – oder durch so genanntes schlüssiges Verhalten. Ein solches schlüssiges Verhalten kann beispielsweise darin gesehen werden, dass beide Ehegatten Einzahlung auf das Konto vornehmen und Einigkeit darüber besteht, dass die auf dem Konto befindlichen Guthaben beiden zustehen sollen. Ob eine solche schlüssige Vereinbarung zwischen den Eheleuten getroffen worden ist, müsste die Ehefrau allerdings im Streitfall beweisen. Ist die Ehefrau hierzu in der Lage, hat sie einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen die Erben auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf Zustimmung der Erben zur hälftigen Teilung des Bankguthabens bezogen auf den Todestag.
Sollte ihr jedoch der Nachweis nicht gelingen, fließt das gesamte Bankguthaben den Erben zu. Um ein solches Ergebnis zu vermeiden und die Ehefrau nicht in Beweisschwierigkeiten zu bringen, sollten Ehepaare daher überlegen, ob nicht eine gemeinsame Kontoinhaberschaft zu Lebzeiten der sinnvollere Weg sein könnte. Eine Vollmacht über die Konten reicht auf jeden Fall nicht aus, um das Eigentum an dem Bankguthaben der Ehefrau zu beweisen. Die Vollmacht befähigt nur zur Verfügung über die entsprechenden Bankguthaben und kann jederzeit von den Erben widerrufen werden.
gez. RA Weber, Bonn