Erleidet ein Beamter während einer dienstlichen Schießübung, bei der die vorgeschriebenen Ohrschützer ordnungsgemäß getragen werden, einen Tinnitus und meldet dies sofort, reicht es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. für die Anerkennung eines Dienstunfalls aus, dass der beweispflichtige Beamte nachweisen kann, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung bei dem Schießtraining passiert ist (vgl. Urteil vom 05.11.2012, Az.: 9 K 1542/11.F). Die beklagte Behörde hatte in dem Verfahren die Auffassung vertreten, dass es zum Nachweis der Kausalität zudem notwendig sei, dass der Beamten beweise, wie der Tinnitus trotz Gehörschutz entstanden sei. Das Verwaltungsgericht ist dieser Meinung erfreulicherweise aber nicht gefolgt.
Die Entscheidung verbessert die Möglichkeiten der Dienstunfallanerkennung.
Hier findet Ihr eine ausführlichere Vorstellung des Urteils durch den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Christoph Arnold aus Bonn:
Newsletter RA Arnold 3-13 Dienstunfall anerkannt – Tinnitus in Schießanlage