Ab 1. Juli 2009 gelten neue Besoldungstabellen. Sie sind durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 5. Februar 2009 eingeführt worden. Damit treten zahlreiche Änderungen zum 01.07.2009 in Kraft:
Was sind die wesentlichen Änderungen?
Für alle Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger des Bundes gelten ab 1. Juli 2009 neue Besoldungstabellen. In allen Besoldungstabellen ist die jährliche Sonderzahlung eingebaut.
Was ändert sich beim Grundgehalt für die aufsteigenden Gehälter?
Bisher war in den aufsteigenden Gehältern der Gehaltszuwachs an das steigende Lebensalter gebunden. Das neue Grundgehaltssystem der Bundesbe-soldungsordnung A orientiert sich jetzt an beruflichen Erfahrungszeiten. Dazu wurden die Grundgehaltstabellen grundlegend neu gestaltet. Sie enthalten für alle Besoldungsgruppen jetzt einheitlich acht Stufen. Der Berufseinstieg erfolgt grundsätzlich in der Anfangsstufe. Berufliche Erfahrungen können zu einem Einstieg in einer höheren Stufe führen.
Wie erfolgt der Stufenaufstieg in der neuen Grundgehaltstabelle?
Der Stufenaufstieg erfolgt nach Erfahrungszeiten von anfänglich zwei, später drei und vier Jahren. In einer Stufe bereits erbrachte Erfahrungszeiten bleiben auch im Falle einer Beförderung erhalten. Nicht anforderungsgerechte Leistungen können – wie bisher – in der Bundesbesoldungsordnung A zu einem Verbleiben in der bisherigen Stufe des Grundgehaltes führen. Um die Besonderheiten bestimmter Karriereverläufe zu berücksichtigen, gibt es für besondere Stufenlaufzeiten Besonderheiten.
Was passiert mit der jährlichen Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“)?
Die jährliche Sonderzahlung wird ab 1. Juli 2009 Bestandteil der monatlichen Bezüge. Die Beträge aller Besoldungstabellen sind deshalb – entsprechend der Höhe der jährlichen Sonderzahlung – um jeweils 2,5 Prozent erhöht. Auch der einmalige Festbetrag der jährlichen Sonderzahlung (125 Euro) für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist als Monatsbetrag (10,42 Euro) in den Tabellenbeträgen des Grundgehaltes bei den jeweiligen Besoldungsgruppen berücksichtigt. Neben dem Grundgehalt erhöhen sich auch die Monatsbeträge derjenigen Bezügebestandteile, auf die bisher die jährliche Sonderzahlung gezahlt wurde. Hierzu gehören etwa die Beträge des Familienzuschlags sowie der Amts- und Stellenzulagen.
Mit der Umstellung entfällt künftig die bisherige jährliche Sonderzahlung im Dezember. Sie wird ab dem Jahr 2009 nicht mehr gezahlt.
Da die Umstellung der Zahlungsweise der jährlichen Sonderzahlung erst zur Jahresmitte 2009 erfolgt, wird für die Monate Januar bis Juni 2009 eine einmalige Sonderzahlung gezahlt. Die Auszahlung erfolgt mit den Bezügen für den Monat Juli 2009. Der Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung besteht nur für die Monate des ersten Halbjahres 2009, in denen Dienstbezüge zustanden. Für Zeiten ohne Dienstbezüge, etwa bei einer Beurlaubung wegen einer Elternzeit, wird die einmalige Sonderzahlung also nicht gezahlt.
Was geschieht mit der allgemeinen Stellenzulage?
Die allgemeine Stellenzulage lag je nach Besoldungsgruppe und Laufbahngruppe zwischen 17,36 Euro und 75,49 Euro. In den neuen Grundgehaltssätzen der Bundesbesoldungsordnung A sind die Beträge der allgemeinen Stellenzulage – ebenfalls erhöht um die anteilige jährliche Sonderzahlung – in den Besoldungsgruppen enthalten, in denen diese Stellenzulage bisher gezahlt wurde. Der Betrag der allgemeinen Stellenzulage wird künftig daher nicht mehr separat auf der Bezügemitteilung ausgewiesen. In den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 erhielten die Angehörigen des gehobenen Dienstes eine höhere Zulage als die Angehörigen des mittleren Dienstes. Die neue Grundgehaltstabelle berücksichtigt diese Unterschiede durch Erhöhungsbeträge.
Wie erfolgt die Umstellung auf das neue Grundgehaltssystem?
Um ein langjähriges Nebeneinander von Alt- und Neurecht zu vermeiden, werden alle Beschäftigten, die am 30. Juni 2009 der Bundesbesoldungsordnung angehören, zum 1. Juli 2009 in das neue Grundgehaltssystem übergeleitet. Eine neue Bewertung oder Festsetzung der individuellen Erfahrungszeiten findet anlässlich der Überleitung nicht statt. Überleitung nach bisherigen Zahlbeträgen: Maßgeblich für die Überleitung sind das am 30. Juni 2009 zustehende Grundgehalt sowie die allgemeine Stellenzulage, soweit sie am 30. Juni 2009 zustand. Beide Beträge werden jeweils um 2,5 Prozent erhöht, um den Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die Gehaltstabellen zu berücksichtigen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 werden 10,42 Euro hinzugerechnet (dies entspricht dem anteiligen Festbetrag der jährlichen Sonderzahlung von 125 Euro). Die Summe aller Beträge ergibt – kaufmännisch gerundet – den Gesamtbetrag.
Überleitung von Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten:
Für Teilzeitbeschäftigte bestimmt sich der Gesamtbetrag für die Zuordnung nach den Dienstbezügen einer Vollzeitbeschäftigung (der tatsächliche Zahlbetrag richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsumfang). Dies gilt auch für Beschäftigte in Altersteilzeit oder mit begrenzter Dienstfähigkeit. Beurlaubte Beschäftigte werden ebenfalls zum 1. Juli 2009 übergeleitet. Bei ihnen bestimmt sich der Gesamtbetrag nach den Dienstbezügen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären.
Überleitungstabelle und Zuordnung:
Die Überleitung erfolgt anhand des Gesamtbetrages in eine Überleitungstabelle. Diese Überleitungstabelle enthält hierzu neben den acht Stufen der neuen Grundgehaltstabelle sieben den jeweiligen Stufen zugehörige Überleitungsstufen.
Wie wirken sich Beförderungen nach dem 1. Juli 2009 aus?
Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zum Stichtag 1. Juli 2009 ist in der Bundesbesoldungsordnung A vorläufig. Bei einer Beförderung in den nächsten vier Jahren (also bis 30. Juni 2013) wird sie überprüft. Eine Korrektur findet statt, wenn in der höheren Besoldungsgruppe eine andere Zuordnung als in der niedrigeren Besoldungsgruppe erfolgt wäre. Ab dem Zeitpunkt der Beförderung gilt dann die korrigierte Stufe oder Überleitungsstufe. Damit werden Nachteile für Beschäftigte vermieden, die bereits vor dem Umstellungsstichtag befördert worden sind. Da solche Nachteile nur bei einzelnen Beförderungen (z. B. nicht bei einer Beförderung von A 9 nach A 10 oder von A 11 nach A 12) und nur in bestimmten Stufen auftreten können, erfolgt auch eine Korrektur nur in den entsprechenden Fällen.
Zusätzliche Informationen zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz gibt es auch im Intranet der Bundespolizei und unter www.bmi.bund.de.
Hier ist der BMI Erlass: Besoldungsrecht Neu 01.07.2009