Steuertipps für Polizeibeamte

Werbungskosten: Reinigung von Dienstkleidung

Auf Grund von zahlreichen Anfragen bezüglich der Absetzbarkeit von Reinigungskosten für Dienstkleidung in der häuslichen Waschmaschine geben wir nachfolgendes BFH Urteil (BFH vom 29.06.1993, BStBI. 1993 II 5. 837 und 838) bekannt:

Wer typische Berufskleidung (Uniformteile) zu Hause in der privaten Waschmaschine wäscht, kann diese Reinigungskosten steuerlich geltend machen. Und diese Kosten dürfen sogar geschätzt werden, denn abzugsfähig sind die unmittelbaren Kosten des Waschvorganges für Wasser, Strom, Wasch- und Spülmittel und zusätzlich auch die Aufwendungen in Form der Abnutzung der Waschmaschine und für deren Instandhaltung und Wartung. Hinzu kommen auch die Kosten für maschinelles Trocknen und Bügeln der Wäsche. Die Schätzung der Kosten für die häusliche Wäsche der typischen Berufskleidung darf anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern erfolgen.

Die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e. V. in Bonn hat zuletzt im Januar 2000 vom Institut für angewandte Verbraucherforschung statisitische Werte für die Wäschepflege im privaten Haushalt ermitteln lassen und hieraus für die unterschiedlichen Haushaltsgrößen die Kosten errechnet. Die damaligen DM-Beträge wurden entsprechend der Berechnungsformel (1 Euro = 1,95583 DM) in Euro umgerechnet.

Dabei wurde unter anderem auf Basis eines Waschganges eines 2-Personen-Haushaltes mit einer Füllmenge von 5 kg ermittelt:

– für Kochwäsche (90°) EUR 2,50 (entspricht 0,50 EUR/kg)
– für Buntwäsche (60°) EUR 2,40 (entspricht 0,48 EUR/kg)
– für Pflegeleicht-Wäsche EUR 1,50 (auf der Basis von 2,5 kg pro Waschgang;
entspricht 0,60 EUR/kg).

Gegenüber dem Finanzamt sollte die Menge an Berufskleidung glaubhaft gemacht werden, die im Laufe eines Jahres zu waschen war. Es gilt zu überlegen, wie oft im Laufe des Jahres die Diensthemden, Blusen, Röcke, Pullover, Hosen u. ä. gewechselt wurden. Beispielsweise mindestens ein Hemd je Arbeitstag. Hierbei sollte die Wäsche gedanklich nach Koch-, Bunt- und Pflegeleichtwäsche sortiert werden.

Auch muss bestimmt werden, wieviele Waschmaschinengänge erforderlich sind, um die Menge an Berufskleidung zu bewältigen. Wieviele Hemden passen in eine Waschtrommel? Hier haben z. B. Kasseler Finanzrichter ihrer Sachkenntnis in einem Urteil Ausdruck verliehen (Hessisches FG vom 03.08.1988, EFG 1989 S. 173). Auszug: “Aufgrund der Sachkunde einzelner Senatsmitglieder aus dem eigenen Haushalt können sechs Hemden in einem Waschgang gewaschen werden.” Da den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei i. d. R. maximal 5 Hemden dienstlich zur Verfügung gestellt werden, ist auch entsprechend häufiger ein Waschgang erforderlich.


Die auf einem durchschnittlichen Schichtdienstplan (73 Schichtfolgen) einer Bundespolizeiinspektion (BPOLI) basierende folgende Beispielrechnung könnte somit für Polizeibeamtinnen und -beamte folgendes ergeben. Hierbei wurde angenommen, dass jeweils nach Ende einer Schichtfolge ein (Hemden)Waschgang erfolgt.

Waschgänge für Pflegeleicht-Wäsche (bspw. Pullover) wurden so angenommen, dass in jeder Woche mindestens ein frischer Pullover zur Verfügung steht.

Somit ergeben sich unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme von vier Wochen Jahresurlaub für die Reinigung der Hemden 67 und für Pullover 50 Waschgänge

67

x

60°

á

EUR 2,50

=

EUR 167,50

50

x

 

á

EUR 1,50

=

EUR 75,00

und zusätzlich für das Waschen des Mehrzweckanzuges (nach Einschätzung der Bezirksgruppe Bundespolizei West) ca.

20

x

60°

á

EUR 2,50

=

EUR 50,00

Hinzu kommen, wie bereits oben ausgeführt, zum Einen die Aufwendungen für maschinelles Trocknen (nicht für die wollenen Pullover):

bei Verwendung eines Ablufttrockner (0,26 EUR/kg)

87

x

 

á

EUR 1,30

=

EUR 113,10

bei Verwendung eines Kondenstrockners (0,34 EUR/kg)

87

x

 

á

EUR 1,70

=

EUR 147,90

und das Bügeln der Wäsche (0,05 EUR/kg)

87

x

 

á

EUR 0,25

=

EUR 21,75

In der Steuererklärung können somit bis zu 462,15 Euro steuerlich geltend gemacht werden!

Die oben durchgeführte Berechnung ist lediglich eine Beispielrechnung für die häusliche Reinigung von Dienstbekleidung. Selbstverständlich sollten die obigen Ausführungen individuell überprüft werden, da Abweichungen durchaus möglich sind.


Oftmals stößt man bei den Finanzämtern auf Widerstand in der Form, dass die Finanzbeamten Reinigungskosten von maximal 102,- Euro anerkennen wollen. Hierzu berufen sich die Finanzämter auf ein Urteil des Finanzgerichtes Münster (FG Münster vom 19.02.2002, EFG 2002 S. 670). Hierbei wurden einem Polizisten einer Einsatzhundertschaft lediglich 80 Waschgänge pro Jahr anerkannt. Zudem hatten die Richter für die Kostenberechnung lediglich einen 4-Personen-Haushalt zu Grunde gelegt, der eine deutlich geringere Geltendmachung der Reinigungskosten ermöglicht. Mit dieser Argumentation sollte man sich nicht zufrieden geben und unter Hinweis auf die tatsächlichen Gegebenheiten ggf. Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.


Chemische Reinigung, Reparatur und Verlust von Dienstbekleidung

Daneben können Aufwendungen für chemische Reinigungen gegen Nachweis zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Reparaturen beschädigter Dienstbekleidung sind gegen Nachweis ebenfalls als Werbungskosten absetzbar. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich (z. B. bei Verlust) oder nicht mehr sinnvoll, gilt dies auch für Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen (BFH-Urteil vom 29.06.1993 – BStBl 1993 II S. 837).

 

Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei haben bei Verlust dienstlicher Bekleidung in der Regel einen Eigenanteil von bis zu 50,- Euro pro Einzelfall zu leisten. Auch dieser Eigenanteil ist als Werbungskosten geltend zu machen.


Für Beamte, die über die Kleiderkasse ihre Dienstbekleidung beziehen gilt:

Der von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leistende Grundbeitrag (wird später beim Kauf von Dienstkleidung angerechnet) ist nicht schon bei der Einzahlung als Werbungskosten anzusetzen, sondern erst dann, wenn mit dem Guthaben und etwaigen Zuzahlungen tatsächlich Berufsbekleidung gekauft wird (Finanzgericht Niedersachsen vom 21.08.1991, EFG 1992 S. 188; OFD Düsseldorf vom 07.03.1988, S. 2525 A-St 121, TOP 8.2).

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One Reply to “Steuertipps für Polizeibeamte”

  1. Interessant, ich wusste gar, nicht dass man beim Steueramt das Waschen der individuellen Berufsbekleidung angeben kannst. Mein Mann muss seine Berufsbekleidung fast nach jedem Tag waschen, da er mit vielen interessanten Dingen in Kontakt kommt. Diese möchte ich nicht in meinem Haus haben und besonders auch nicht an meiner Kleidung.

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