Wissenswert aus dem BPR Februar 2013

1. in Kürze und aus der Fraktion

· Bezüglich der Haushaltsaufstellung 2014 hat der BPR beim BPOLP gestern die Vorlage zum Haushaltsentwurf der BPOL erhalten. Die GdP wird sich damit nun beschäftigen und über den BPR eine Stellungnahme abgeben. Diese wollen wir in der nächsten Sitzung beschließen und dann dem BPOLP zuleiten und über den Bezirk Bundespolizei kommunizieren.

· Rezertifizierung von Luftsicherheitsassistenten. Mit Stand vom 05.02.2013 haben 92% der Kolleginnen und Kollegen den Test erfolgreich absolviert. Das Testverfahren soll jetzt auf Weisung des BMI zeitnah beendet werden. Innerhalb einer kurzen Frist (ca. 14 Tage) sollen die restlichen Kolleginnen und Kollegen, die aus verschiedenen Gründen bisher nicht am Verfahren teilgenommen haben, gezielt angesprochen werden und möglichst erfolgreich das Verfahren durchlaufen. Der BPR beim BPOLP hatten Mitte vergangenen Jahres mit dem Bundespolizeipräsidium die Regularien für das Testverfahren vereinbart. Dieses war so ausgelegt, dass die Betroffenen mit größtmöglicher Unterstützung ihrer Dienststellen zum erfolgreichen Bestehen des Tests geführt wurden. In den kommenden Monaten wird der BPR mit dem Bundespolizeipräsidium über die Ausgestaltung des künftigen Rezertifizierungsverfahrens verhandeln. Gemäß der EU – Verordnung sollen die Beschäftigten alle 3 Jahre überprüft werden. Gemeinsames Ziel von BPR und BPOLP ist unabhängig vom Ausgang der Test alle KollegInnen im Bereich der BPOL zu beschäftigen.

2. Mindestaltersgrenzen und Mindestdienstzeiten

Am 25. Januar 2013 wurde seitens des BMI der Erlass bzgl. der Thematik Mindestaltersgrenzen und Mindestdienstzeiten per Mail dem BPOLP zugeleitet. In dem Erlass wird die Frage beantwortet, wie mit Anträgen für ein Aufstiegsverfahren umgegangen werden soll, bei denen Antragsteller die Mindestaltergrenze von 40 Jahren nicht erfüllen. Danach sollen die entsprechenden Anträge zwar zunächst abschlägig beschieden, Widersprüche dann jedoch ruhend gestellt werden, bis die Dienstrechtsabteilung des BMI eine abschließende Bewertung vorgenommen hat. Unseres Erachtens genügt es, bei den Widersprüchen darauf zu verweisen, dass die Mindestaltersgrenze nach § 17 Abs. 2 BPolLV i.V.m. § 30 Abs. 1 und Abs. 7 Nr. 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143) nichtig und die Norm nicht anwendbar ist, weil sie verfassungswidrig ist. Entsprechend könnte anfragenden Kolleginnen und Kollegen Formulierungshilfe für einen knappen Widerspruch gegeben werden.

3. Studie der DHPOL zu „Frauen in Spitzenpositionen“

Das BPOLP sowie die BPOLD’en Berlin, Sankt Augustin und Stuttgart nahmen an der Studie zu „Frauen in Spitzenpositionen“ der DHPOL teil. Die Studie hatte das Ziel, die derzeitigen Maßnahmen der Frauenförderung zu ermitteln, deren Auswirkungen bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der BPOL im Rahmen von Online-Befragungen zu erheben und die gewonnenen Erkenntnisse zur Gestaltung von Modellen zur weiten Frauenförderung in ausgewählten Dienststellen umzusetzen und die Effekte zu evaluieren.

4. Deutscher Personalräte-Preis 2013

Der Deutsche Personalräte-Preis 2013 steht unter dem Motto »Initiativen für Beschäftigte«. Denn Personalräte können selbst die Initiative ergreifen, um die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten, deren Arbeitsumfeld oder die sozialen Rahmenbedingungen zu ver-bessern. Mit dem Deutschen Personalräte- Preis 2013 sollen »Initiativen für Beschäftigte« ausgezeichnet werden. Er würdigt konkrete Projekte aus den Jahren 2011-2013 – unabhängig davon, ob sie von einzelnen Personalratsmitgliedern, kompletten Gremien oder auch dienststellenübergreifenden PR-Kooperationen durchgeführt worden sind. Neben der Wertschätzung ausgezeichneter Projekte wird mit dem „Deutschen Personal-räte-Preis“ auch der Personalratsarbeit im Allgemeinen eine stärkere öffentliche Wahr-nehmung und Anerkennung verschafft. An Themen dürfe kein Mangel herrschen: Ob faire Entlohnung, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Fragen zur Mitbestimmung, Qualifizie-rung oder Regelungen von Arbeits- und Dienstzeiten. Jetzt sind die Personalräte gefragt, sich mit ihrem Projekt zu bewerben. Auch Vorschläge von dritten Personen, die Kenntnis über PR-Projekte haben und diese für preiswürdig halten, sind herzlich will-kommen. Alle Personalräte sind herzlich eingeladen, mit dabei zu sein. Meldet Eure Initiative, Euer Projekt ganz einfach an auf www.dprp.de. In der Jury sind seitens des Bezirkes Bundespolizei unsere Mitglieder Sven Hüber und Jörg Radek vertreten.

5. Rückkehr zur normalen Personalwirtschaft

Die Umsetzung der Maßnahmen nach Ziff. III.6. der Dienstvereinbarung zur Neuorganisation der Bundespolizei sind planerisch abgeschlossen. Gegenwärtig wird eine Liste vakanter Dienstposten erstellt. Die Kategorisierung der Dienststellen (75 – 82 – 100 %) wird nicht mehr angewendet. Die Liste mit den vakanten Dienstposten wird der Abteilung 2 zur Bewertung von Ausschreibungsprioritäten zugeleitet – damit wird zwangsläufig eine neue Kategorisierung eingeführt (das Problem ist natürlich die immer noch vorhan-dene Schere zwischen Dienstposten und Planstellen/Menschen). Es soll ein einheitlicher Ausschreibungstermin für alle BPOLD’en festgelegt werden. Ein genauer Termin für die normale Personalwirtschaft kann noch nicht genannt werden, das BPOLP strebt eine zeitnahe Rückkehr an.

6. Haushalt 2013

Die Stelleneinsparung für 2013 beträgt 130 PVB und10 VB. Die Kassenanschläge sollen Ende Februar/Anfang März 2013 stehen. In dem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass man beim BMI die Änderung der Beförderungsrichtlinie beantragt hat (Berücksichtigung Binnendifferenzierung).

7. Ernennung nach Laufbahnwechsel gem. § 8 Abs. 2 BPolBG

Hier ist nach wie vor ungeklärt, ob die Übernahme statusamtsadäquat erfolgen muss. Eine Anfrage hierzu liegt im BMI vor.

8. Aufstieg für Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten mD in den gD

Das BPOLP beabsichtigt in diesem Monat, 10 Lehrgangsplätze für den Aufstieg für das Jahr 2014 anzumelden. Ab 2014 bis zum 2017 möchte man jedes Jahr 5 Laufbahnabsolventen einstellen. Ab 2014 werden wir das erste Mal ein Fernstudiengang bei der FH Bund haben. Das BPOLP prüft, die Ausschreibung für das Aufstiegsverfahren zieldienstpostenbezogen durchzuführen. Ab 2015 wird weiterhin versucht, auch Aufstiegsmöglichkeiten anzubieten. Die GdP ist der Auffassung, dass dies im Sinne einer Attraktivitätssteigerung für die Verwaltung unbedingt geboten sei und der Anteil an Aufsteiger erhöht werden sollte.

9. Krankenstand in der BPOL

Der Krankenstand der BPOL betrug 2008 17,64 Tage pro Mitarbeiter (7,05 %) und 2011 22,92 Tage pro Mitarbeiter (9,13 %). Jeden Tag fehlen der Bundespolizei 3675 Mitarbei-ter. Die Zahlen zeigen deutlich, die Bundespolizei noch lange nicht „über den Berg“ ist und die sich die Krankheitsrate weiterhin auf einem hohen Niveau bewegt. Damit bestätigen sich unseres Erachtens weiterhin die Kernaussagen der Studie der Gewerkschaft der Polizei, Bezirk Bundespolizei, Klartext 2010, an der im Jahr 2010 4.753 Mitglieder teilnahmen.

10. Versetzung von Kolleginnen und Kolleginnen in Führungspositionen ohne Tauschpartner zu den Polizeien der Länder/anderen Behörden

Die GdP-Fraktion thematisierte diese Versetzungen mit der Hausleitung. Auf der einen Seite wird u.E. immer wieder festgestellt, dass Versetzungen außerhalb der BPOL einen Tauschpartner bedürfen, auf der anderen Seite bei Führungskräften dieser Grundsatz in der jüngeren Vergangenheit nicht gegolten hat. Seitens des BPOLP wurde festgestellt, dass dieser Grundsatz weiterhin gilt und nur in Einzelfällen davon abgewichen wird. Es gibt dazu die gemeinsame Entscheidung des Bundes und der Länder.

11. (Nicht-)Zulassung für das Aufstiegsverfahren nach bestandenem EAV

Bzgl. der Nichtzulassung von 67 Kolleginnen und Kollegen zum Aufstiegsverfahren gem. § 15 BPolLV trotz bestandenen EAV, hatte der BPR das BPOLP angeschrieben. Der gesamten Bundespolizei stehen auf Grundlage der Haushalts- und Planstellensituation im Jahr 2015 nur ca. 330 Wertigkeiten gD zur Verfügung (Grund: Ende des ATTP II zum 31.12.2014). Die Bundespolizei hat zum 01. September 2012 200 Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst eingestellt, welche 2015 fertig wer-den.

Demnach stehen für alle Aufstiegsmöglichkeiten nur ca. 130 Möglichkeiten zur Verfügung. Deshalb konnten nach Aussage des BPOLP, neben 28 Beamtinnen und Beamten für den zweijährigen Praxisaufstieg, nur 77 Kolleginnen und Kollegen zum zweijährigen Ausbildungsaufstieg zugelassen werden, obwohl 144 die erforderliche Mindestpunktzahl von 175 erreicht haben. Für den neuen Aufstieg nach § 16 BPolLV sind für 2015 ca. 40 Wertigkeiten vorgesehen.

Durch den BPR wurde zunächst angeregt die Ausfallquote zu überprüfen, da die Berechnung durch das BPOLP mit 5 % im gPVD uns nicht sachgerecht erscheint. Seit 2005 liegt die Ausfallquote in den letzten fünf dreijährigen Studienjahrgängen bei durchschnittlich 9 %. Demnach könnten u.E. allein schon aus diesem Grund für das Jahr 2013 noch zusätzliche Aufstiegsmöglichkeiten angeboten werden. Dieser Antrag wurde durch das BPOLP zunächst schriftlich mit dem Hinweis abgelehnt, dass dann keine Reserven mehr zur Verfügung stehen würden.

Im Monatsgespräch Februar 2013 wurde erneut die Thematik angesprochen. Zum einen erfolgte u.E. keine Kommunikation über den ab 2015 eintretenden Zustand im Aufruf 2012 für den Aufstieg in 2013. Die Kolleginnen und Kollegen, welche das EAV mit mindestens 175 Punkten bestanden haben, gingen im guten Glauben davon aus, das sie auch zugelassen werden und planten für die nächsten zwei Jahre voraus. Auch waren u.E. die Prüfungskommissionen wie in den vergangenen zehn Jahren (2004 Beginn ATTP II und 635 Hebungen jährlich) davon ausgegangen, dass die Teilnehmer, welche das EAV bestehen, auch zugelassen werden.

Wo auch immer der Fehler in der Kommunikation gelegen hat, der Sachstand darf u.E. nun nicht auf den Rücken der Kolleginnen und Kollegen ausgetragen werden. Unter den nicht zugelassenen 67 PVB befinden sich auch drei Rücksteller aus den Eignungsaus-wahlverfahren 2009-2012. Weiterhin befinden sich darunter auch zwei Spitzensportler der Bundespolizeisportschule Bad Endorf. Bei der Werbung von Spitzensportler unterstreicht die BPOL immer die attraktiven Aufstiegsmöglichkeiten/Karrierechance in der BPOL gegenüber den Landespolizeien, dem Zoll und der Bundeswehr. Wo ist nun die BPOL attraktiv, wenn nach der sportlichen Karriere ein Sportler über 190 Punkte im EAV bringt und trotzdem nicht zugelassen wird? Des Weiteren sind u.a. auch PVB der Bun-desbereitschaftspolizei betroffen, welche auf Gruppenführerstellen sitzen und den Aufstieg nun absolvieren müssen.

Unseres Erachtens sollten alle 144 PVB, welche das EAV bestanden haben, zugelassen werden. Im Gegenzug werden am 01.09.2013 67 Einsteiger gD weniger eingestellt (bei gleichbleibender Einstellungsgröße analog 2012 statt 200 somit 133). Diese Einsteiger benötigen 2016 eine Planstelle. (3 Jahre Studienzeit). Damit wäre die Anzahl der 330 Wertigkeiten gD für 2015 nicht angetastet und die 67 “zusätzlichen” Aufsteiger in 2013 könnten spätestens 2016 in die Laufbahn des gD überführt werden. Für die fehlenden Einstellungen der Einsteiger gD könnten 63 PMA am 01.09.2013 mehr eingestellt wer-den, sodass die Gesamteinstellungszahl der BPOL von derzeit 800 Einstellungen zum 01.09.2013 gehalten werden kann. Welcher Lösungsvorschlag auch am geeignetsten erscheint, wir haben das BPOLP dringend gebeten, den Sachverhalt im Sinne der verdienten Kolleginnen und Kollegen zu lösen. Seitens des Präsidenten der Bundespolizei, Herrn Dr. Roman, wurde eine Prüfung des Begehrens des BPR zugesagt.

12. Familienpflegezeitgesetz

Regierungskunst ist das Erkennen von Herausforderungen, Lösungen zu entwickeln und durchzusetzen. Aufgrund der wachsenden Zahl pflegebedürftiger Menschen und tiefgreifender Veränderungen sowohl der Familienstrukturen als auch der Beschäftigungssituation gewinnt das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Pflege gesamtgesellschaftlich an Bedeutung. Dies wurde von der amtierenden Bundesregierung erkannt. Sie will einen neuen Rahmen schaffen. Der DGB hat bereits im Jahr 2006 das Zustandekommen des damaligen Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) konstruktiv begleitet.

Der BPR ließ sich deshalb seitens der Behörde über Umsetzung des Gesetzes informieren. Am 1. Januar 2012 trat das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeit-gesetz – FPfZG) in Kraft, das gegen den breiten Widerstand von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, von Sozialverbänden, Gewerkschaften und Opposition von der schwarz-gelben Regierungskoalition beschlossen wurde. Das FPfZG soll Arbeitnehmerinnen und -nehmer die bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ermöglichen. Während der auf maximal zwei Jahre begrenzten Familienpflegezeit können Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden Wochenarbeitszeit reduzieren, erhalten in dieser Zeit aber bis zu 75 Prozent ihres vorherigen Gehalts. Das so vorausgezahlte Gehalt müssen die Beschäftigten nach Rückkehr aus der Familienpflegezeit in der so genannten Nachpflegephase wieder ausgleichen, indem sie bei der ursprünglichen Wochenarbeitszeit so lange zu verringerten Bezügen arbeiten, wie die Familienpflegezeit gedauert hat. Die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit setzt die Zustimmung des Arbeitge-bers sowie den Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung (§ 4 FPfZG) und das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nach § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) voraus. Die Arbeitgeber können die ihnen entstehenden Kosten für die Gehaltsvorauszahlung und die Versicherung über ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ausgleichen (§ 3 FPfZG). Ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit besteht nicht. Aktuelle Presse-berichte vom Dezember 2012 (vgl. z. B. Süddeutsche Zeitung vom 28. Dezember 2012, „Deutsche nutzen Pflege-Auszeit kaum“) bestätigen die bereits vor der Verabschiedung und in der Gesetzesanhörung vom 19. September 2011 von vielen Seiten geäußerte Kritik, dass die Familienpflegezeit kaum in Anspruch genommen werden würde. Unter Bezug auf eine vorläufige Statistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wird dort berichtet, dass die Familienpflegezeit bisher von nicht mehr als 200 Personen in Anspruch genommen worden sei, beim BAFzA seien bisher erst 135 Anträge auf eine entsprechende Förderung eingegangen

Anfang Dezember 2012 beschloss das Bundeskabinett das Gesetz zur Familienpflege-zeit und zum flexibleren Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes. Damit sollen nun auch die Beamtinnen und Beamten eine pflegezeitbedingte Teilzeitbeschäftigung beantragen können. In der so genannten Pflegephase, in welcher mindestens 15 Wochenstunden Dienst zu leisten sein soll, zahlt der Dienstherr neben der Besoldung einen Vorschuss. In der Nachpflegephase, in welcher der Vorschuss zurückzuzahlen ist, ist mit der Arbeitszeit Dienst zu leisten, die mindestens dem Umfang der vor Inanspruchnahme der Pflegephase geleisteten Arbeitszeit entspricht. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hinausgeschoben werden kann. Dies jedoch nicht nur auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten, sondern auch weiterhin auf Wunsch des Dienstherrn. Hinsichtlich der Familienpflegezeit bleiben für den DGB die vorgesehenen Regelungen insgesamt hinter den Erfordernissen und Erwartungen zurück. Zwar solle mit den Vorschriften – im Sinne des zu begrüßenden Gleichklangs von Tarif- und Beamtenrecht – das u. a. für die Tarifbeschäftigten des Bundes geltende Gesetz über die Fa-milienpflegezeit wirkungsgleich im Beamtenbereich nachvollzogen werden. Unverständlich sei jedoch, warum die dortigen Fehler nun bei der Übertragung wiederholt werden. So wird es bspw. auch im Beamtenbereich keinen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit geben, die Bewilligung demnach alleinig im Ermessen des Dienstherrn liegen.

Auch bezüglich des Hinausschiebens der Altersgrenze übt der DGB Kritik und machte sowohl in seiner Stellungnahme als auch in dem durchgeführten Beteiligungsgespräch gegenüber dem Bundesministerium des Innern deutlich, dass er sich gegen die ausge-rufene „Kultur des längeren Arbeitens“ verwehrt. Der Gesetzgeber verbinde mit der Steigerung der Lebenserwartung unmittelbar die Erhöhung der Lebensarbeitszeit ohne dafür jedoch die erforderlichen Bedingungen zu schaffen. Auf die Beschäftigten werde im Gegenteil sogar ein psychischer Druck aufgebaut, der an der Freiwilligkeit des Hinaus-schiebens der Altersgrenze zweifeln lässt, so der DGB. Dass die eingesparten, da später zu zahlenden, Versorgungsbezüge sowie die erst zu einem späteren Zeitpunkt erforderlichen Neueinstellungen das Hinausschieben des Ruhetandseintritts gegenfinanzieren sollen, mache die wahren Motive des Gesetzgebers deutlich. So gehe es ihm nicht um eine nachhaltige Personalpolitik, sondern um die Realisierung von Einsparungen auf Kosten vorhandener wie potentieller Beamtinnen und Beamten. Das Gesetz zu Familienpflegezeit ist ein starker Beweis von Regierungshandeln, dass oberflächlich geprägt politischen Aktionismus erzeugt. Verwaltungshandeln kann diese nicht ausgleichen.

Für weitere oder detaillierte Informationen und Auskünfte stehen euch die Mitglieder des BPR bei Bedarf gern zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Die GdP-Fraktion im BPR

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